Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Direktverteilungsservice

Stand: Januar 2021

1. „Anzeigenauftrag“ im Sinn der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die
Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten in einer
Druckschrift zum Zweck der Verbreitung.
2. Anzeigen sind im Zweifel der Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzurufen. Im

Rahmen eines Abschlusses sind die Anzeigen innerhalb des Jahres abzurufen, in dem die erste Anzeige erschie-
nen ist. Für jede Ausgabe bzw. Ausgabenkombination ist ein gesonderter Abschluss zu tätigen.

3. Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der in Ziffer 2 genannten Frist
auch über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.

4. Wird der Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbe-
schadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen

Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf
höherer Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht.

5. Bei der Errechnung der Abnahmemengen werden Text-Millimeterzeilen dem Preis entsprechend in Anzeigen-
Millimeter umgerechnet.

6. Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die erklärtermaßen ausschließlich in bestimmten Nummern, be-
stimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so recht-
zeitig beim Verlag eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der

Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik ab gedruckt,
ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
7. Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens drei Seiten an den Text und nicht an andere Anzeigen
angrenzen. Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als
solche vom Verlag mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht.

8. Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses– und Bei-
lagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerecht-
fertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestim-
mungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die

bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden. Beilagenaufträge sind für den Verlag
erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder

Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzei-
gen enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich

mitgeteilt.
9. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der
Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag
unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der
durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.
10. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck
der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß,
in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene
Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf

Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages. Schadensersatzansprüche aus positiver Forde-
rungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind – auch bei telefonischer

Auftragserteilung – ausgeschlossen; Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind
beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für die betreffende Anzeige oder Beilage zu

zahlende Entgelt. Dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Verlegers, seines gesetzlichen Ver-
treters und seines Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung des Verlages für Schäden wegen des Fehlens zugesicherter

Eigenschaften bleibt unberührt. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Verlag darüber hinaus auch nicht
für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen; in den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für

grobe Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den voraussehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Anzei-
genentgelts beschränkt. Reklamationen müssen – außer bei nicht offensichtlichen Mängeln – innerhalb von vier

Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden.
11. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die

Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm inner-
halb der bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden.

12. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche
Abdruckhöhe der Berechnung zu Grunde gelegt.
13. Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung sofort, möglichst aber 14 Tage nach
Veröffentlichung der Anzeige übersandt. Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen vom
Empfang der Rechnung an laufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist
oder Vorauszahlung vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste gewährt.
14. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann
bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für
die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Konkursen und Vergleichen entfällt jeglicher Nachlass.
Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch

während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ur-
sprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenste-
hender Rechnungsbeträge abhängig zu machen, ohne dass hieraus dem Auftraggeber irgendwelche Ansprüche

gegen den Verlag erwachsen.

15. Der Verlag liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des Anzeigen-
auftrages werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg

nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle einerechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die
Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.

16. Kosten für die Anfertigung bestellter Druckunterlagen sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertreten-
de erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.

17. Aus einer Auflagenminderung kann bei einem Abschluss über mehrere Anzeigen ein Anspruch auf Preisminde-
rung ergeleitet werden, wenn im Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige beginnenden Insertionsjahres

die in der Preisliste oder auf andere Weise genannte durchschnittliche Auflage oder – wenn eine Auflage nicht genannt ist – die durchschnittliche Auflage des vergangenen Kalenderjahres unterschritten wird. Eine Auflagen-
minderung ist nur dann ein zur Preisminderung berechtigter Mangel, wenn sie bei einer Auflage bis zu 50 000 Exemplaren 20 v. H., bei einer Auflage bis zu 100 000 Exemplaren 15 v. H., bei einer Auflage bis zu 500 000 Exemplaren 10 v. H., beträgt. Darüber hinaus sind bei Abschlüssen Preisminderungs- und Schadensersatzansprüche ausgeschlossen, wenn der Verlag dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.

18. Bei Ziffernanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorg-
falt eines ordentlichen Kaufmanns an. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Ziffernanzeigen werden nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Die Eingänge auf Ziffernanzeigen werden vier Wochen aufbewahrt. Zuschriften,
die in dieser Frist nicht abgeholt werden, werden vernichtet. Wertvolle Unterlagen sendet der Verlag zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein. Dem Verlag kann einzelvertraglich als Vertreter das Recht eingeräumt werden, die eingehenden Angebote anstelle und im erklärten Interesse des Auftraggebers zu öffnen. Briefe, die das zulässige Format DIN A4 überschreiten, sowie Waren-, Bücher-, Katalogsendungen und Päckchen sind von der Weiterleitung ausgeschlossen und werden nicht entgegengenommen. Eine Entgegennahme und Weiterleitung kann dennoch ausnahmsweise für den Fall vereinbart werden, dass der Auftraggeber die dabei entstehenden Gebühren/ Kosten übernimmt.

19. Druckvorlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Auf-
bewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auftrages.

20. Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages, also Osnabrück. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Per-
sonen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand der

Sitz des Verlages, also Osnabrück. Soweit Ansprüche des Verlages nicht im Mahnverfahren geltend gemacht

werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nichtkaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder ge-
wöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nichtkaufleuten, im Zeitpunkt der Klageerhebungunbekannt

oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Gel-
tungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart.

21. Hinweis zur Streitbeilegung: Die EU-Kommission stellt auf der Internetseite goo.gl/jPTWAf die Möglichkeit zur
Verfügung, ein Beschwerdeverfahren zur Online-Streitbeilegung für Verbraucher (OS) durchzuführen. Wir sind
nicht bereit und nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle
teilzunehmen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Anzeigen und Fremdbeilagen in Zeitungen und Zeitschriften

Stand: Januar 2021

a) Mit der Erteilung eines Anzeigen- und Beilagenauftrages anerkennt der Auftraggeber die Geschäftsbedingungen
und die gültige Preisliste des Verlages.
Der Verlag behält sich vor, seine Angebote/Angebotsbedingungen den jeweiligen aktuellen Marktgegebenheiten
anzupassen. Die neuen Angebote/Angebotsbedingungen treten innerhalb von 10 Tagen nach Bekanntgabe in
Kraft. Bei Änderung der Anzeigen-und Beilagenpreise treten die neuen Bedingungen auch bei laufenden Verträgen

sofort in Kraft, wenn nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde. Wird durch einen nachfolgen-
den Beilagen-Auftrag die vom Verlag vorgegebene Gewichts-Höchstgrenze überschritten, behält sich der Verlag

das Recht vor, für den entsprechenden Auftrag Preisaufschläge zu erheben.
b) Der Verlag wendet bei Entgegennahme und Prüfung der Anzeigentexte die geschäftsübliche Sorgfalt an, haftet
jedoch nicht, wenn er von den Auftraggebern irregeführt oder getäuscht wird.
c) Der Auftraggeber steht für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Insertion zur Verfügung gestellten
Text- und Bildunterlagen ein; dem Auftraggeber obliegt es, den Verlag von Ansprüchen Dritter freizustellen. Durch

Erteilung eines Anzeigenauftrages verpflichtet sich der Inserent, die Kosten der Veröffentlichung einer Gegendar-
stellung, die sich auf tatsächliche Behauptungen der veröffentlichten Anzeige bezieht, zu tragen, und zwar nach

Maßgabe des jeweils gültigen Anzeigentarifs.

d) Die Preise für Anzeigen aus dem Verbreitungsgebiet können von solchen Werbungtreibenden in Anspruch ge-
nommen werden, die ihren Sitz oder ihre Niederlassungen im Verbreitungsgebiet haben und für sich oder ihre

Niederlassungen ohne Einschaltung eines Werbungsmittlers Personal suchen, Gelegenheitsanzeigen aufgeben
oder ortsabhängige Waren bzw. Dienstleistungen anbieten. Sind Anzeigen des vorgenannten Kundenkreises über
Werbungsmittler abzurechnen, so gilt der Grundpreis.

e) Voraussetzung für eine Provisionszahlung an Werbungsmittler ist, dass der Auftrag unmittelbar vom Werbungs-
mittler erteilt wird und Text- bzw. Druckunterlagen auch von ihm geliefert werden. Die Werbungsmittler und Wer-
beagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungtreibenden

an die Preisliste des Verlages zu halten. Die vom Verlag gewährte Mittlungsvergütung darf an die Auftraggeber
weder ganz noch teilweise weitergegeben werden. Eigenanzeigen werden nicht verprovisioniert.

f) Etwaige Änderungen oder Stornierungen sind in Textform mit genauer Angabe des Inhaltes oder der Ausgabe spä-
testens bis zum Anzeigenschluss, bei Beilagenaufträgen wenigstens 14 Tage vor dem Streutermin zu übermitteln.

Bei Abbestellungen gehen gegebenenfalls bereits entstandene Herstellungs- oder Vorbereitungskosten zu Lasten
des Auftraggebers.
g) Der Verlag behält sich vor, für die Gestaltung von Anzeigen, für Korrektur-/ Probeabzüge und darauf folgende

Korrekturen der Anzeige/der Probeabzüge eine Gebühr zu erheben.
h) Der Verlag behält sich das Recht vor, für örtlich begrenzte Anzeigen sowie für Anzeigen in Sonderbeilagen oder
Kollektiven Sonderpreise, oder einzelvertraglich örtlich begrenzte Erscheinungsgebiete festzusetzen.

i) Im Rahmen eines Abschlusses werden die in der Anzeigenpreisliste bezeichneten Nachlässe nur für die inner-
halb des Kalenderjahres erscheinenden Anzeigen eines Werbungtreibenden gewährt, in dem die erste Anzeige

veröffentlicht worden ist. Die Belegung von Bezirks- bzw. Teilausgaben mit eigenen Preisen gilt als gesonderter
Auftrag; für die betreffende Ausgabe oder Kombination ist ein gesonderter Abschluss zu tätigen.
j) Konzernrabatt kann nur gewährt werden, wenn die entsprechende Tochterfirma zu mindestens 75 % zum Konzern
zugehörig ist.
k) Der Werbungtreibende hat rückwirkend Anspruch auf den seiner tatsächlichen Abnahme von Anzeigen innerhalb
Jahresfrist entsprechenden Nachlass, wenn er zu Beginn der Frist einen Abschluss getätigt hat, der auf Grund der
Preisliste zu einem Nachlass von vornherein berechtigt. Die Ansprüche von Nachvergütung oder Nachbelastung
entfallen, wenn sie nicht binnen drei Monaten nach Ablauf des Abschlussjahres geltend gemacht werden. Eine
Nachbelastung innerhalb des Abschlussjahres ist bei nicht fristgerechter Zahlung möglich.
l) Nicht sofort erkennbare Mängel der Druckunterlagen, die erst beim Druckvorgang deutlich werden, begründen für
den Auftraggeber keinen Anspruch auf Zahlungsminderung oder Ersatz wegen ungenügenden Abdrucks.
m) Platzierungswünsche werden nach den gegebenen Möglichkeiten berücksichtigt.
n) Bei Anzeigen (Beilagen) aus dem Ausland erfolgt die Rechnungsstellung ohne Mehrwertsteuerberechnung unter
der Voraussetzung, dass die Steuerbefreiung besteht und anerkannt wird. Der Verlag behält sich Nachberechnung

der Mehrwertsteuer in der gesetzlich geschuldeten Höhe für den Fall vor, dass die Finanzverwaltung die Steuer-
pflicht der Anzeige (Beilage) bejaht.

o) Bei ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäßer Verteilung von Fremdbeilagen hat der Auftraggeber Anspruch auf
Zahlungsminderung oder Neuverteilung, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Beilage beeinträchtigt
wurde. Lässt der Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzverteilung
erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung
des Auftrages.
p) Der Rechnungsversand für Fließsatzanzeigen erfolgt ohne Anzeigenbeleg.
q) Mit der Auftragserteilung stimmt der Kunde zu, dass Anzeigen und Beilagen in den gebuchten Printausgaben
auch in den ePaper-Ausgaben innerhalb der Apps sowie auf den Websites veröffentlicht werden können und
entsprechend abgerechnet werden.